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Die Planung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan


Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets ist einer der wichtigsten Prozesse innerhalb eines Flurneuordnungsverfahrens.

Auch wenn der Plan von der Flurbereinigungsbehörde aufzustellen ist, ist er Bürgerbeteiligung pur.

Denn: Die von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern gewählte Vertretung - der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft - arbeitet intensiv bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan mit.

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Workshops

Oft werden schon im Vorfeld eines Flurneuordnungsverfahrens Workshops angeboten und Arbeitskreise gebildet. In den Workshops kann gemeinsam herausgefunden werden, was die Betroffenen sich wünschen. In großer Offenheit soll geklärt werden: 'Was wollen wir als Gemeinschaft, wo wollen wir hin?'. So können alle, die an dem Verfahren beteiligt sind, frühzeitig Ihre Interessen und ihre Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten einbringen. Nicht nur die Eigentümerinnen und Eigentümer, sondern auch die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die Gemeinde, die Interessensvertreter aus Naturschutz und Landwirtschaft, 'Kümmerer' vor Ort sowie die Behörde. Alle müssen schon sehr früh an einen Tisch, um das Projekt zu einem erfolgreichen Projekt zu machen. Schließlich ist das Ergebnis, der Wege- und Gewässerplan, ein Kompromiss aller an der Planung Beteiligter.

Workshop

Wege

In den Flurneuordnungen werden nicht einfach nur neue Wege gebaut. Es stellen sich die Fragen: Wo werden welche Wege benötigt? Können nicht auch Wege herausfallen? Die Planung des neuen Wegenetzes orientiert sich an den vorhandenen Straßen, Gewässern, Böschungen und Nutzungswechseln. Sinn und Zweck der Wegeplanung ist zum einen, ein Gerüst für die spätere Zuteilung zu schaffen (Vergrößerung der Schlaglängen), zum anderen soll die Erschließung verbessert werden. Hauptausbauarten sind Asphaltwege, Schotterwege und Grünwege. Es gibt auch Alternativen wie Betonspur- und Rasengittersteinwege. In der Regel sind die Wege 3 Meter breit. Hinzu kommen beidseitige befestigte Seitenstreifen von je 50 cm. Bei einzelnen besonders wichtigen Hauptwirtschaftswegen kann der Weg 3,50 Meter breit sein und der Seitenstreifen je 75 cm. Detailliertere Hinweise auf den Ausbaustandard sind in den Richtlinien für den ländlichen Wegebau zu finden, an die sich die Behörde halten muss. Beim Planungsprozess muss zwischen einer optimalen Erschließung und den finanziellen Möglichkeiten sowie der Versiegelungsproblematik abgewogen werden. Die Wege sollen sich harmonisch in die Landschaft einfügen.

 

Gräben, Gewässer

Ein weiterer Teil der Planung ist die Regelung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse. Wo möglich soll das Wasser in der Fläche gehalten werden. Bei Bedarf kann über Wasserableitungssysteme eine geordnete Vorflut geschaffen werden. Um die Bewirtschaftung von vernässten Ackerflächen zu verbessern, können Grabensysteme optimiert werden. Zudem dienen Wegseitengräben dem Schutz des Wegeunterbaus. Wo ein Gewässer einen Weg kreuzt und Dolen notwendig sind, ist auf die ökologische Durchlässigkeit zu achten. Das Anlegen von Tümpeln und die Renaturierung von Gewässerläufen sind denkbare Maßnahmen.

 

Ökologischer Ausgleich

Jede Maßnahme, die im Wege- und Gewässerplan vorgesehen ist, stellt einen Eingriff in den Naturhaushalt dar. Dieser muss naturschutzrechtlich ausgeglichen werden. Es ist hier die große Kunst aller Beteiligten, Ausgleichsmaßnahmen zu finden, die möglichst wenig landwirtschaftlich wertvolle Fläche verbrauchen, aber eine hohe ökologische Wertigkeit haben. Zu einer agrarstrukturellen Flurneuordnung gehören zusätzliche ökologische Maßnahmen. Je umfangreicher diese sind, desto mehr Zuschuss zu den Ausführungskosten im Verfahren wird gewährt.

 

Erholungsmaßnahmen und Freizeiteinrichtungen

Neben den Maßnahmen für das Wege- und Gewässernetz können im geringen Umfang Erholungsmaßnahmen und Freizeiteinrichtungen hergestellt werden. Beispiele dafür sind Sitzbänke, kleine Spielplätze, kleine Schutzhütten oder Lehrpfade.

Beispiel eines kleinen Spielplatzes

Planungen Dritter

Über die Konzentrationswirkung des Wege- und Gewässerplans können im Einzelfall z. B. auch Maßnahmen der Gemeinde mitgenehmigt werden. Alle Abstimmungen darüber müssen aber vorliegen.

Weiterentwicklung

Wenn die ersten Ideen eine gewisse Planungsreife erlangt haben, werden diese auf Machbarkeit und Förderfähigkeit untersucht. Dabei steht die Behörde im engen Kontakt mit dem Fachreferat des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (LGL). Das LGL ist nicht nur Genehmigungsbehörde, sondern auch Kompetenzzentrum und greift den Beteiligten vor Ort mit Rat und Tat unter die Arme. 

Amt und Vorstand bei der Planung vor Ort

Rolle der Träger öffentlicher Belange

Die Träger öffentlicher Belange haben je nach Betroffenheit eigene Interessen im Verfahrensgebiet. Sie werden sehr frühzeitig in den Prozess eingebunden, um deren Belange möglichst gut berücksichtigen zu können. In der Regel sind dies der amtliche und der private Naturschutz, die Wasser- und Bodenbehörde, die Straßenbaubehörde, der Forst sowie die Landwirtschaftsbehörde und die landwirtschaftliche Berufsvertretung.

Rolle des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

Alle geplanten Maßnahmen werden mit dem Vorstand eng abgestimmt, denn die Vorstandsmitglieder sind der wichtigste Partner der Flurbereinigungsbehörde. Die Ortskenntnis der Vorstände trägt in hohem Maße zu einem gelungenen Wege- und Gewässerplan bei. Ideen und Vorschläge können in die Planung mit einfließen. Das Engagement der Vorstandsmitglieder bei der Aufstellung des Plans ist für die Behörde sehr wertvoll. 

Abstimmung im Vorstand

Rolle der Gemeinde

Die Gemeinde ist an der Entstehung des Planes beteiligt. Es ist üblich, dass bei jeder Vorstandssitzung ein Vertreter der Gemeinde anwesend ist. Die Gemeinde stimmt dem Ausbaustandard und der Linienführung des Wege- und Gewässernetzes einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen sowie deren späteren Übernahme ins Eigentum und in Unterhaltung per Gemeinderatsbeschluss zu. Über diese meist öffentlich stattfindende Gemeinderatssitzung, zu der auch alle Bürgerinnen und Bürger eingeladen sind, schließt sich die Kette der Bürgerbeteiligung wieder.

Unterlagen

Der Wege- und Gewässerplan besteht aus vielfältigen Unterlagen. Primäre Bestandteile sind die Wege- und Gewässerkarte und der Erläuterungsbericht. Teil dieses Berichtes ist unter anderem die Bilanzierung des Eingriffs und des ökologischen Ausgleichs. Der Pflegeplan beinhaltet genaue Hinweise, wie die geplanten Maßnahmen zu entwickeln und zu erhalten sind. Der Maßnahmenkatalog und die Beschlüsse der Vorstandschaft sowie der Gemeinde, Abstimmungsvermerke und Genehmigungen der geplanten Maßnahmen sind fester Bestandteil des Plans und damit Grundlage für die Genehmigung. Zudem wird ein Kosten- und Finanzierungsplan aufgestellt, der die Grundlage für die Kostengenehmigung und Bewilligung der Zuschussmittel darstellt.

Ausschnitt aus der Wege- und Gewässerkarte

Genehmigungsprozess

Sobald der gesamte Plan mit allen Beteiligten abgestimmt ist und Einvernehmen herrscht, wird er dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) zunächst zur fachtechnischen Durchsicht vorgelegt. Das LGL prüft den Plan vor Ort auf Genehmigungs- und Förderfähigkeit. Anschließend wird der Plan ggf. überarbeitet, und es folgt die Umweltverträglichkeitsprüfung. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann Einsicht nehmen und bezüglich umweltrelevanter Aspekte Einwände erheben. Danach erfolgen die formale Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange und der Erörterungstermin. Ist dieser Prozess erfolgt, kommt die planungsrechtliche und kostentechnische Genehmigung des LGL. Sobald die Zuschussmittel zur Verfügung stehen, kann das LGL die Bewilligung aussprechen. Erst danach dürfen die Maßnahmen ausgeschrieben werden.


Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil des Wege- und Gewässerplans. Der Ablauf der landschaftspflegerischen Begleitplanung ist unmittelbar an ein Flurneuordnungsverfahren gebunden. Sie durchläuft folgende Arbeitsschritte:

  • Grundlagen aufbereiten (Grundlagen)
  • das Flurbereinigungsgebiet neu gestalten (Planung)
  • Umweltprüfungen wie Artenschutzprüfungen, Verträglichkeitsprüfungen usw. durchführen (Prüfung)
  • die geplanten Maßnahmen umsetzen (Umsetzung)
  • die Erstellung eines Pflegeplans und die Übergabe der landschaftspflegerischen Anlagen an einen geeigneten Träger (Pflege)
 
Ablauf Landespflege

Grundlagen

Ökologische Voruntersuchung
Die Flurneuordnungsverfahren durchlaufen bis zu ihrer Einleitung eine intensive Vorbereitungsphase. Dabei werden ökologische Kriterien z. B. für Wasser-, Boden-, Klima- und Artenschutz von Anfang an verstärkt berücksichtigt. Eine naturschutzfachlich fundierte Planung muss auf zuverlässigen Grundlagen aufbauen. Hierzu gehört die Auswertung aller vorhanden Unterlagen und Daten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Noch vor Beginn einer Flurneuordnung werden die ersten Erhebungen durchgeführt. Es wird ermittelt, welche ökologischen Wertigkeiten, wie z. B. besonders schutzwürdige Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume, in einem Verfahrensgebiet zu erwarten sind.


Allgemeine Leitsätze
Auf der Basis der ökologischen Voruntersuchung werden in einem Termin gemeinsam Leitbilder und Entwicklungsziele für die regionale Kulturlandschaft definiert. Dabei wirken u.a. Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Landwirtschaftsbehörde, der unteren Wasserbehörde, der anerkannten Naturschutzvereinigungen, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung, der Gemeinde und der Flurneuordnungsverwaltung mit.
Ebenso wird der Untersuchungsrahmen für die später durchzuführende Ökologische Ressourcenanalyse gemeinsam abgestimmt.


Ökologische Ressourcenanalyse
Die landschaftspflegerische Begleitplanung in der Flurneuordnung basiert auf einer systematischen Erfassung und Bewertung der Umweltsituation. Hierfür wurde in der Flurneuordnungsverwaltung Baden- Württemberg die Ökologische Ressourcenanalyse (ÖRA) entwickelt. Ziel der ÖRA ist es, systematisch die ökologischen Grundlagen für eine optimale Planung und nachhaltige Entwicklung zu erarbeiten. Daher wird der Zustand der natürlichen Lebensgrundlagen im Planungsgebiet erfasst. Umfangreiche Berücksichtigung finden die Schutzgüter Boden, Gewässer, Flora, Fauna, Biotope, Landschaftselemente, Kleinstbiotope und Schutzgebiete.

Zu den einzelnen Lebensgrundlagen, die in Text und Karten dargestellt werden, liefert die ökologische Ressourcenanalyse zahlreiche Planungshinweise.
Qualifizierte Planungen erfordern Expertenwissen. Die umfassenden Untersuchungen werden von Landschaftsplanungsbüros vorgenommen.

Die Ergebnisse geben einen Überblick über die Situation von Natur und Landschaft. Veränderungen im Naturhaushalt können besser abgeschätzt werden. Sie sind damit wesentliche Grundlage für die Qualitätssicherung und eventuell spätere Erfolgskontrolle im Flurbereinigungsgebiet. Die Ökologische Ressourcenanalyse ermöglicht auch eine Abarbeitung aller naturschutzfachlichen Prüfinstrumente, wie Eingriffsregelung, artenschutzrechtliche Prüfung sowie Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung. Zugleich können Erfassungs- und Bewertungsverfahren dazu dienen, im Rahmen von Informationsveranstaltungen das Bewusstsein für den Wert der Kulturlandschaft zu schärfen.


Weitere Informationen
Anleitung zur Ökologischen Ressourcenanalyse (ÖRA) und Ökologischen Voruntersuchung (ÖV):


Planung

Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan umfasst u.a. die geplanten Maßnahmen, die im Rahmen der Flurneuordnung hergestellt werden sollen, z. B. landwirtschaftliche Wege und landschaftspflegerische Anlagen. 

Abstimmung der Planung vor Ort

 

Im landschaftspflegerischen Begleitplan werden in Text und Karten verbindlich Festsetzungen getroffen über:

  • Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
  • die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • freiwillige Maßnahmen, die geeignet sind, Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zu fördern

 

 

Prüfung

Bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan sind Umwelt- und Naturschutzbelange zu berücksichtigen. Dafür gibt es eine Reihe gesetzlich verankerter Prüfinstrumente, die in den Planungsablauf eingebunden sind.

  • Eingriffsregelung
    Flurneuordnungen bringen durch die Neugestaltung eines Gebietes auch Eingriffe in Natur und Landschaft mit sich. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes müssen in erster Linie vermieden werden. Sofern diese nicht vermieden werden können, werden die verbleibenden Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kompensiert werden.

  • Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung
    Mit dem Schutzgebietsnetz Natura 2000 verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern. Dies soll durch ein europaweites Netz von Schutzgebieten erreicht werden. Im Fokus stehen bestimmte Lebensräume und bestimmte Arten, die von europäischer Bedeutung sind.
    Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zielt auf den Schutz des NATURA 2000-Netzwerkes der Europäischen Union. Sie ist immer dann durchzuführen, wenn die spezifischen Erhaltungsziele eines Natura 2000- Gebiets (FFH- und Vogelschutzgebiet) erheblich beeinträchtigt werden können.

  • Artenschutzrechtliche Prüfung
    Neben dem Lebensraumschutz innerhalb von Natura 2000-Gebieten regeln die FFH-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) auch den direkten Schutz ausgewählter Tier- und Pflanzenarten von europäischem Interesse. Bei Eingriffsvorhaben müssen flächendeckend, auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten, spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen durchgeführt werden.

  • Umweltverträglichkeitsprüfung
    Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Instrument der Umweltvorsorge mit dem Ziel, umweltrelevante Maßnahmen frühzeitig vor ihrer Zulassung auf mögliche Umweltauswirkungen hin zu überprüfen.

Die Ergebnisse der naturschutzfachlichen Prüfinsturmente werden bei der Umsetzung der geplanten Maßnahmen berücksichtigt z. B. keine Ablagerung von Erdaushub auf ökologisch wertvollen Flächen, Bauzeitenfenster oder gegebenenfalls spezielle Artenschutzmaßnahmen.

 

naturnaher Graben

Umsetzung

Landschaftspflegerische Anlagen herstellen
Nach Genehmigung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan werden die geplanten Maßnahmen umgesetzt. In ökologisch sensiblen Gebieten wird eine ökologische Baubegleitung durch eine fachkundige Person durchgeführt.

Blühstreifen mit Gehölzpflanzung

Pflege

Übergabe der landschaftspflegerischen Anlagen
Nach Fertigstellung der landschaftspflegerischen Anlagen werden diese in der Regel den Gemeinden übergeben. Diese sind dann für deren Unterhaltung zuständig. Grundsätzlich können auch andere Träger in Betracht kommen, z. B. Naturschutzvereine oder Landbewirtschafter.

Die für den Naturschutz und die Landschaftspflege ausgewiesenen Flächen können nur dann ihre ökologische Funktion erfüllen, wenn ihre Bewirtschaftung und Pflege langfristig sichergestellt sind. Dies setzt eine intensive Koordination von Naturschutzzielen mit den Entwicklungszielen der Landwirtschaft voraus.

Das gelingt nur, wenn sich engagierte Menschen dieser Aufgabe annehmen.
In der Flurneuordnung können diese Initiativen über die Entwicklung von Nutzungs- und Pflegekonzepten, die gleichermaßen ökonomische und ökologische Belange berücksichtigen, unterstützt werden.

Vereine und Verbände sind unverzichtbare Partner, um die Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft zu unterstützen.