Häufig gestellte Fragen

Ausbildung

  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden?

    Um die Qualität der Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen. Als angemessen gelten in der Regel

    ein bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/-r,

    drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende,

    sechs bis acht Fachkräfte = drei Auszubildende,

    je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/-r Auszubildende/-r.

     

    Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Betrieb erfüllt sind, stellen die Berater/-innen der zuständigen Stelle fest. Dabei werden auch die Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsvertrag besprochen. Natürlich ist in diesem Gespräch auch Zeit und Gelegenheit, auf Ihre speziellen Fragen einzugehen.

     

    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihr Betrieb als Ausbildungsstätte und der/die von Ihnen benannte Ausbilder/-in in das Verzeichnis der zuständigen Stelle eingetragen. Damit ist Ihr Betrieb

  • Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird als Ausbilder bezeichnet, wer die Ausbildungsinhalte einer Ausbildung in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermittelt und die Eignungsanforderungen erfüllt. Ein reines Begleiten von Auszubildenden reicht hierfür nicht aus, vielmehr müssen die Ausbilder für die Bereiche Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung zuständig und verantwortlich sein.

    In Deutschland muss im Rahmen der betrieblichen Ausbildung, der so genannten dualen Ausbildung, in jedem ausbildenden Betrieb ein Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) tätig sein, der sowohl Ansprechpartner für die Auszubildenden als auch für die Ausbildung verantwortlich ist.

    Mit Wirkung zum 1. August 2009 ist wieder der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung zu führen. Die am 21. Januar 2009 erlassene Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ist im Vergleich zu der vorherigen Verordnung von 1999 inhaltlich und strukturell überarbeitet worden und gilt für alle Ausbildungsbetriebe, mit Ausnahme der Ausbildungen, die im Bereich der Freien Berufe stattfinden.

    Entsprechende Ausbilder-Eignungsprüfungen können bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) abgelegt werden.

    Zukünftig darf aber nicht "jeder" nach dem Bestehen der AEVO-Prüfung auch tatsächlich sofort ausbilden, denn das BBiG fordert auch weiterhin in § 30 Abs. 2 die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die persönliche Eignung. Die bestandene AEVO-Prüfung ist nicht mehr automatisch der sog. Ausbilderschein, sondern ein Nachweis von mehreren, die erbracht werden müssen.

  • In Deutschland findet die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) an zwei verschiedenen Orten statt: Im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.

    Der betriebliche Teil dieses dualen Systems wird im Berufsbildungsgesetz (BBiG), der schulische Teil in den Schulgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt.

    Das im Berufsbildungsgesetz Teil 2 geregelte Berufsbildungsrecht umfasst folgendes:

    • die Berufsausbildung,
    • die berufliche Fortbildung,
    • die berufliche Umschulung.
    • Berufsbildung für besondere Personengruppen

     

    Rechtsgrundlagen der Berufsausbildung

    I. Gesetze:

    • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
    • Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
    • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
    • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
    • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
    • Mutterschutzgesetz (MuschG)
    • Bundeserziehungsgeldgesetz
    • Tarifvertragsgesetz (TVG)
    • Arbeitsgerichtsgesetz
    • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    • Sozialgesetzbuch

    II. Rechtsverordnungen

    • Ausbildungsverordnungen der einzelnen Berufe gem. § 4 BBiG
    • Ausbildereignungsverordnung gem. § 30 V BBiG
    • Rechtsverordnungen für Fortbildungsprüfungen (§ 53 BBiG)
    • Prüfungsordnungen gem. § 47 BBiG

    III. sonstige Rechtsquellen:

    • Berufsausbildungsvertrag
    • Tarifverträge (z.B. TVAöD, TVL)
    • Betriebsvereinbarungen
  • Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Hier ist die zuständige Stelle das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL). Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft. Hier ist die zuständige Stelle die örtliche Handwerkskammer (HWK) oder die örtliche IHK.

  • Auch wenn für die Berufsausbildung der von uns betreuten Berufe Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in ein schulischer Abschluss nicht zwingend vorgeschrieben ist, empfehlen wir bei der Auswahl der Auszubildenden darauf zu achten, dass mindestens ein (guter) Hauptschulabschluss vorgewiesen werden kann.

    Insbesondere sind §§ 34 und 36 BBiG zu beachten. Die für die Berufsausbildung zuständige Stelle, hat nach § 34 Abs. 1 BBiG ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das jeder Berufsausbildungsvertrag bzw. Umschulungsvertrag einzutragen ist. Die Ausbildungsbetriebe haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen (vgl. § 36 BBiG).

  • Es wird empfohlen, dem Auszubildenden vorab eine Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen, da die Bearbeitung nicht immer zeitnah erfolgen kann.

    Ist der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet, ist er dem LGL mit folgenden Unterlagen vorzulegen:

    • Formloser Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse
    • 4 Vertragsausfertigungen, wenn der/die Auszubildende unter 18 Jahre alt
    • 3 Vertragsausfertigungen, wenn der Auszubildende über 18 Jahre alt
    • betrieblicher Ausbildungsplan
    • Meldebogen (Vermessungstechniker/in, Geomatiker/in)
    • Erstuntersuchungsbescheinigung (§ 32 JArbSchG, Minderjährige)
    • Kopie vom Abschlusszeugnis bzw. Nachweis einer abgeschl. Berufsausbildung
    • Kopie vom Lebenslauf
    • Nachweis des alleinigen Sorgerechts (bei Unterschrift nur eines gesetzl. Vertreters)
    • Vereinbarung mit Kooperationspartner (Auflage, z.B. externe Ausbildungsabschnitte)
  • 17 des BBiG regelt, dass Ausbildende Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren haben. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an. Das LGL als zuständige Stelle für die Berufsausbildung in den Berufen der Geoinformationstechnologie trägt keine Verträge mehr ein, deren Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr unter 750 Euro liegt.

  • Die Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages muss Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsplan) der Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten enthalten. Sie ist Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages und als Anlage beizufügen.

    Berufsausbildungsverträge ohne Ausbildungsplan entsprechen nicht den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes.

    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes einen den betrieblichen und individuellen Gegebenheiten angepassten, betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sowohl den sachlichen Aufbau als auch die zeitliche Folge der Berufsausbildung ausweist.

  • Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dir kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Zu den Ausbildungsmitteln zählen neben den schriftlichen Ausbildungsnachweisen auch die Arbeitskleidung. Der Betrieb ist jedoch nicht verpflichtet, dir auch Lernmittel, die für den Besuch der Berufsschule notwendig sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       

  • In § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG ist geregelt, dass den Auszubildenden kostenlos Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen sind. Dies gilt für die tägliche Berufsausbildung, aber auch für die Ausbildungsmittel und Werkstoffe, die für die Zwischen- und Abschlussprüfung benötigt werden. Ausbildungsmittel, die ausschließlich für den Berufsschulunterricht erforderlich sind, müssen nicht bereitgestellt werden. Hier findet der § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG keine Anwendung.

  • Hierzu gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, jedoch greift hier § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG der besagt, dass zur Abschlussprüfung zuzulassen ist, wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat (i. d. R. 36 Monate) oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Somit ergibt sich als spätmöglichster Ausbildungsbeginn der 01.10. eines Jahres.

  • Verkürzung der Ausbildungsdauer um ein halbes Jahr wegen guter Leistungen/Vorzeitige Zulassung (§ 45 Berufsbildungsgesetz):

    Wenn der Auszubildende während der Ausbildung in der Schule und im Betrieb gute Leistungen erbringt, kann er bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen.

    Die entsprechenden Voraussetzungen finden Sie in den Richtlinien für Vermessungstechniker/in und Geomatiker/in.

    Dem Antrag ist in Kopie beizufügen:

    • Letztes Zeugnis der Berufsschule
    • Leistungszeugnis oder Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes
  • Der vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichnete Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 (schriftlich oder elektronisch geführt) sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung vorzulegen. Dies kann elektronisch als pdf-Datei an das Funktionspostfach ausbildung@lgl.bwl.de oder aber analog als Kopie erfolgen.

    Bitte beachten Sie, dass die Kopien der Ausbildungsnachweise nach Einsichtnahme vernichtet werden.

    Es ist auch möglich, eine vom Auszubildenden und Ausbilder unterzeichnete Bescheinigung über den ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweis der Anmeldung beizulegen. 

  • Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich oder vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel.

  • Ja, das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Minderjährige Auszubildende bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Ein Grund muss in diesem Fall nicht angegeben werden. Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen. Eine Ausfertigung ist der zuständigen Stelle (LGL) einzureichen und die Berufsschule ist zu informieren.

  • Laut § 2 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden, wenn diese dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

    Folgendes ist bei der vertraglichen Ausgestaltung zu beachten:

    • Der Auslandsaufenthalt ist möglich, aber nicht zwingend.
    • Er kann nur in Absprache zwischen Auszubildenden und Ausbildenden erfolgen.
    • Er ist als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen.
    • Wird der Auslandsaufenthalt erst nach dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrages verabredet, ist diese Abrede als Vertragsänderung schriftlich niederzulegen und der zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse unverzüglich vorzulegen (§ 36 Abs. 1 BBiG).
    • Die Auslandsaufenthalte sollen im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen sein. Die Dauer von Ausbildungsabschnitten im Ausland soll daher maximal ein Viertel (bis zu neun Monate) der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer betragen. Anrechnungen bzw. Verkürzungen nach den § 7 und 8 BBiG bleiben dabei unberücksichtigt.
    • Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnittes im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich (§ 76 Abs. 3 BBiG).

     

    Bei freiwilligen Auslandsaufenthalten besteht keine originäre Pflicht des Ausbildenden, die Reise- und Unterbringungskosten der Auszubildenden zu tragen. Sie kann jedoch - auch anteilig - vereinbart werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und hierzu  Heckert / Töltl ,Kommentar zum BBiG, Fußnote 24). 

  • Nein, die Berufsschulpflicht gibt es im Ausland nicht. Du musst lediglich für die Zeit deines Auslandsaufenthaltseine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei deiner Berufsschule beantragen. Eine Beurlaubung ist von Schulseite in der Regel bis zu einer Dauer von neun Monaten möglich. Allerdings ist der versäumte Stoff eigenständig nachzuholen.

  • Auszubildende dürfen sich grundsätzlich neben ihrer Ausbildung etwas dazuverdienen. Allerdings müssen dabei verschiedene Vorschriften beachtet werden. In der Praxis kommt ein Nebenjob deshalb in den allermeisten Fällen erst für Azubis über 18 in Frage.

     

    Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen laut Arbeitszeitgesetz höchstens acht Stunden pro Tag an maximal 5 Tagen pro Woche, also insgesamt 40 Stunden pro Woche, arbeiten.

    Für minderjährige Azubis mit einer 40 Stunden Woche ist ein Nebenjob allein aus diesem Grund nicht möglich.

    Gilt im Ausbildungsbetrieb eine kürzere Wochenarbeitszeit, z.B. 38 Std., darf der Azubi in den restlichen zwei Stunden noch einer kleinen Nebentätigkeit nachgehen. In der Praxis funktioniert das meist nicht, da noch weitere Regelungen zu beachten sind: Minderjährige dürfen grundsätzlich nur tagsüber zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr arbeiten. Und am Wochenende dürfen minderjährige Azubis nicht erwerbstätig sein.

     

    Nach dem 18. Geburtstag dürfen Azubis laut Gesetz höchstens acht Stunden pro Tag an maximal sechs Tagen pro Woche, insgesamt also 48 Stunden pro Woche, arbeiten.

    Ab 18 Jahren dürfen sie auch spät abends oder am Wochenende eingesetzt werden.

    Wichtig ist aber trotz des Nebenjobs die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden eingehalten wird. Das bedeutet, dass zwischen Arbeitsschluss und Arbeitsbeginn mindestens elf Stunden liegen müssen.

    In praktisch allen Ausbildungsverträgen ist geregelt, dass ein Nebenjob anzeigepflichtig ist. Widerspricht der Ausbildungsbetrieb dem Wunsch des Azubi nach einer Nebentätigkeit, und der Azubi geht trotzdem einer solchen nach, ist das in den allermeisten Fällen ein Verstoß gegen den Ausbildungsvertrag und führt in der Regel zu einer Abmahnung und anschließend unter Umständen zu einer Kündigung.

     

    Der Urlaub ist zur Erholung da. Ferienjobs sind deshalb komplett tabu, egal wie alt der Azubi ist.

Prüfungen

  • Prüfungstermine

    Die Prüfungstermine für Zwischen- und Abschlussprüfungen der Ausbildungsberufe Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in werden im Internet auf der Homepage des LGL hier ausgeschrieben.

    Die Ausbildenden und die Auszubildenden werden durch Bekanntmachung der Ausschreibung auf der Homepage des LGL zur Anmeldung für die Abschlussprüfung aufgefordert.

  • Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

    Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die ausgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff entsprechend der betreffenden Ausbildungsverordnung im ersten Ausbildungsjahr.

    Die „Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in der Geoinformationstechnologie“ vom 01.03.2012 sind zu beachten. Diese sind auf www.lgl-bw.de eingestellt.

  • Nein, sollte jedoch ein Auszubildender aus Krankheitsgründen nicht an der Zwischenprüfung teilnehmen können, so muss er diese am nächstmöglichen Zwischenprüfungstermin nachholen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

  • Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist.

    Das LGL als zuständige Stelle bestimmt in Abstimmung mit den Prüfungsausschüssen in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr (Sommer und Winter). Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

    Das LGL setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

    Die Anmeldung zur Abschlussprüfung muss durch die Auszubildenden jeweils spätestens zum 15. März (Sommerprüfung) und zum 15. September (Winterprüfung) jeden Jahres erfolgen. Dazu sind die Anmeldeformulare, die Sie unter den jeweiligen Berufen im Internet des LGL (www.lgl-bw.de) unter dem Link „Vorschriften“ für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/in (hier) finden und für den Ausbildungsberuf Geomatiker/in (hier)  zu nutzen.

  • Gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG kann eine Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens zwei Mal wiederholt werden. Da die Wiederholung ausdrücklich nur auf den Fall des Nichtbestehens der Prüfung beschränkt ist, ist eine Wiederholung einer bestandenen Abschlussprüfung -oder von deren Teilen - zum Zwecke der Verbesserung (Verbesserungsprüfung) nicht möglich.

     

    Ist ein Prüfling insgesamt drei Mal durch die Abschlussprüfung gefallen, hat er diese endgültig nicht bestanden.

  • Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG hat der Auszubildende die Möglichkeit, die Abschlussprüfung zwei Mal zu wiederholen. Hierbei kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen von bereits bestandenen Teilen bzw. Fächern befreien lassen.

     

    Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht - wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde - so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag des/der Auszubildenden bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG).

    Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

    Wichtig: Ist der Prüfling einmal zur Prüfung zugelassen, kann nur noch über § 21 Abs. 3 BBiG, also maximal 12 Monate verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich!

    Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich. Die Verlängerung wird auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam. Auch bedarf es keiner „Genehmigung“ durch die zuständige Stelle. Dieser ist die Verlängerung nur umgehend mitzuteilen, damit eine Änderung der Daten im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorgenommen werden kann.

    Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis. Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er (abermals) ein Verlängerungsantrag, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 21 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.

     

    Nimmt der Auszubildende im Verlängerungszeitraum nicht an einer nächstmöglichen Wiederholungsprüfung teil, obwohl er das könnte, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Verlängerung. Für Auszubildende, die z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist an der Wiederholungsprüfung teilnehmen konnten, besteht jedoch die Möglichkeit, die Wiederholungsprüfung außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses abzulegen.

    Dafür werden von der zuständigen Stelle Gebühren erhoben.

  • Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungsdauer.

    Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (vgl. hierzu § 21 BBiG). Die Prüfung ist also erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben worden ist. Hier zählt der Augenblick des Zugangs, z. B. mit Aushändigung der vorläufigen Bescheinigung im Rahmen der mündlichen Prüfung. Solange der Auszubildende, der die Abschlussprüfung abgelegt hat, noch keine offiziell gültige Bescheinigung über sein Bestehen oder Nicht-Bestehen in Händen hat, muss er im Betrieb erscheinen und beschäftigt sowie vergütet werden.

  • Prüflinge mit Bewegungs- und Sinnesbeeinträchtigungen können genauso wie Prüflinge mit länger andauernden chronischen oder psychischen Erkrankungen, mit Teilleistungsstörungen, wie Legasthenie, mit Autismus oder anderen längerfristigen Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich in der Prüfung haben.

    Das Berufsbildungsgesetz bezieht sich im § 64 BBiG auf die Definition von Behinderung auf § 2 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

    „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.                                                                                                                                                                                                 

    Einerseits muss eine Beeinträchtigung nicht amtlich als (Schwer-)Behinderung festgestellt sein, um einen Nachteilsausgleich beantragen zu können. Andererseits begründet eine amtlich festgestellte Behinderung allein keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Denn es kommt darauf an, wie sich die Einschränkung auf das Prüfungsgeschehen auswirkt.

  • Sofern die Beeinträchtigung nicht offensichtlich und eindeutig ist, muss der Prüfling die Beeinträchtigung über Attest nachweisen. Die ist in der Regel von einem/einer Facharzt/Fachärztin mit einschlägiger Fachrichtung oder einem/einer Psychotherapeuten/in auszustellen. Ergänzend können auch Behandlungsberichte von Krankenhaus- oder REHA-Aufenthalten, Stellungsnahmen von REHA-Trägern oder Bewilligungsbescheide von Trägern der Eingliederungshilfe sowie ein Bericht vom Ausbildungsbetrieb oder der Berufsschule sehr hilfreich sein. Handlungsempfehlung für einen konkreten Nachteilsausgleich in Prüfungen ist wünschenswert. Oft lassen sich die für die Prüfung relevanten Auswirkungen der Beeinträchtigung nur durch den Austausch zwischen Fachperson, Prüfling und zuständiger Stelle klären.

  • Nach § 45 Abs. 2 BBiG ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache (i.d.R. 4,5 Jahre) der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.

    Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

    Diese Vorschrift begünstigt also alle Personen, die in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, ist aber als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Das Gesetz sieht es nicht schon als ausreichend an, wenn der Prüfungsbewerber (=Antragsteller) entsprechende Zeit einschlägig tätig gewesen ist. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass auch hinreichende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im gesamten Berufsbild erworben wurden.

    Eine Zulassung als externe/-r Prüfungsteilnehmer ist, unter Vorlage von Tätigkeitsnachweisen (Zeugnissen und Bescheinigungen) inkl. Angabe des prozentualen Anteils der jeweiligen Tätigkeiten, beim LGL zu beantragen.

    Bitte beachten Sie:

    • Die Teilnahme an der Externen-Prüfung ist gebührenpflichtig.
    • Bei Rücktritt (nur schriftlich per E-Mail) nach erfolgter Anmeldung wird eine Stornogebühr von 70 Prozent der fälligen Gebühr erhoben wird.
    • Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
  • Der Prüfungsausschuss prüft im Genehmigungsverfahren, ob der betriebliche Auftrag die

    berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans abbildet und ob die angegebene Prüfungszeit realistisch für die Umsetzung ist. Sind diese Bedingungen nicht erkennbar, kann der Prüfungsausschuss den Auftrag mit Auflagen genehmigen oder ablehnen. Der Prüfungsausschuss nimmt keine inhaltlichen Veränderungen vor.

  • Nein. Da es sich bei der Beurteilung eines Antrags auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags durch den Prüfungsausschuss nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 bis 52 Verwaltungsverfahrensgesetz handelt, kann gegen die Ablehnung des Antrags kein Widerspruch eingelegt werden. Die Beurteilung des Antrages ist im Sinne des § 14 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen für die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie in den Ausbildungsberufen Geomatiker/in und Vermessungstechniker/in als Beschluss der Prüfungsaufgabe durch den Prüfungsausschuss zu sehen.

  • Ja. Bei einer Wiederholungsprüfung muss ein vollständig neuer Auftrag formuliert werden. Der Prüfungsablauf muss von der Antragsgenehmigung über die Durchführung des betrieblichen Auftrags, der Dokumentation bis zum auftragsbezogenen Fachgespräch alle Bestandteile einer Erstprüfung beinhalten. Eine Wiederholung auf Grundlage des alten Auftrags ist nicht möglich.

  • Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen bei der Prüfung berücksichtigt werden müssen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Hörbehinderte.

  • Als wenn der Stress nicht schon groß genug wäre. Nach wochenlangem Lernen steht der Prüfungstag vor der Tür – und mit ihm Kopfschmerzen, Übelkeit oder eine gebrochene Hand.

    Wenn am Tag der Prüfung eine Krankheit vorliegt, sollten Sie schnellstmöglich ein ärztliches Attest besorgen und es zusammen mit einer schriftlichen Erklärung bei der Prüfungsstelle (LGL) einreichen.

    In dieser Erklärung muss enthalten sein, für welchen Beruf (z.B. Vermessungstechniker), für welchen Prüfungsbereich (z.B. Geodatenbearbeitung) und aus welchem Grund (z.B. gebrochenes Handgelenk) Sie von der Prüfung zurücktreten möchten. Das ärztliche Attest, das Sie am besten direkt mit dieser Erklärung abgeben, muss Ihnen diesen Grund bescheinigen.

    Aufgepasst: Wenn Sie sich nicht rechtzeitig bei der zuständigen Stelle melden und Ihre Rücktrittserklärung nicht möglichst schnell dort ankommt, dann kann dies dazu führen, dass der Prüfungsversuch als “nicht bestanden” gilt. Sie haben dann zwar noch Ihre zwei übrigen Versuche – ärgerlich ist es trotzdem. Rufen Sie deshalb am besten direkt bei der zuständigen Stelle (LGL) an und klären das weitere Vorgehen.