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Abzug


Grundsätzlich ist zu unterscheiden:

  1. Abzug von Land, den alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen entschädigungslos aufbringen müssen. Die für die gemeinschaftlichen Anlagen benötigte Fläche wird von allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern über den Landabzug unentgeltlich erbracht. Für öffentliche Anlagen kann der Landabzug in geringem Umfang erhöht werden. Die Höhe des Landabzugs kann in Fläche oder in Wert angegeben werden.
  2. Abzug von Land in großem Umfang zu Gunsten eines Unternehmens in einem Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG (Unternehmensflurbereinigung), um den Landverlust gleichmäßig auf einen größeren Kreis von Eigentümerinnen und Eigentümern zu verteilen. Der Unternehmensträger hat eine angemessene Geldentschädigung zu leisten.

 

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