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Vorschriften

Rechtsgrundlagen für die Berufsausbildung nach dem Berufbildungsgesetz (BBiG):

In Deutschland findet die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz an zwei verschiedenen Orten statt: Im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.

Der betriebliche Teil dieses dualen Systems wird im Berufsbildungsgesetz, der schulische Teil in den Schulgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt.

Rechtsgrundlagen für das Validierungsverfahren nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Ein Validierungsverfahren (auch berufliches Feststellungsverfahren) nach § 50 BBiG (Berufsbildungsgesetz) ist ein offizielles Verfahren, mit dem Sie Ihre praktische Berufserfahrung auch ohne formalen Berufsabschluss offiziell anerkennen lassen können.

  • Das Verfahren richtet sich an Erwachsene

    • mit mehrjähriger Berufserfahrung,
    • ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
    • mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
    • für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.
  • Teilnehmen können Personen, die

    • mindestens 25 Jahre alt sind,
    • das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können,
    • ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben
    • im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben sowie,
    • nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.

    Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich gerne beraten.

  • Der Referenzberuf ist der duale Ausbildungsberuf, in dem die berufliche Handlungskompetenz festgestellt werden soll. Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung ist für die beiden Referenzberufe Vermessungstechniker / Vermessungstechnikerin und Geomatiker/ Geomatikerin zuständige Stelle (BBiG).

  • Die erste Beratung findet bei Ihrer zuständigen Stelle vor Ort statt.

    Die Organisation und Durchführung übernimmt in Baden-Württemberg das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung dann das Validierungsverfahren, wenn entweder der Wohnsitz oder der Arbeitsplatz in Baden-Württemberg liegt.

    Für die gewerblichen Ausbildungsbetriebe sind die örtliche Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer zuständige Stelle.

    Die praktische Bewertung Ihrer beruflichen Kompetenzen führt ein Feststellungstandem durch. Dieses besteht aus zwei für das Verfahren geschulten Prüferinnen und Prüfern. Grundlage für die Bewertung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs.

  • Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.

    1. Information und Beratung
      Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.
    2. Antragsstellung
      Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.
    3. Bewertung
      Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest.
    4. Ergebnismitteilung
      Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die zuständige Stelle ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus.

    Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.

    • Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
    • Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
    • Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
    • Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
    • Antrag auf Nachteilsausgleich

    Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.

  • Die gesamte Dauer hängt unter anderem von den individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrags und dem jeweiligen Beruf ab.

    Die praktische Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, zwischen einem Tag und mehreren Tagen dauern.

  • Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:

    • Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
    • Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
    • Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
    • Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen Vergleichbarkeit nicht möglich ist:
      Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit (siehe FAQ Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?)

    Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.

     

    Hinweis:
    Es wird kein Berufsabschluss vergeben! Diesen erhält nur, wer eine deutsche Ausbildungsabschlussprüfung erfolgreich ablegt.

     

     

    • Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung (sog. Externenprüfung)
    • Ausbildungsberechtigung:
      Mit einem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit liegt die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder vor. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss zusätzlich nachgewiesen werden (AEVO-Prüfung), um ausbilden zu dürfen.

    Hinweis: 

    Auch ohne ein Zeugnis, das die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt, besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zur Externenprüfung zugelassen zu werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer Kammer vorab beraten.

  • Das Ergänzungsverfahren richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Kompetenzen. Ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal gestellt werden.

    Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.

  • Bei einem ablehnenden Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag zum Zwecke der Wiederholung gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.

  • Mit dem Zeugnis / Bescheid der zuständigen Stelle erhalten Arbeitgeber eine verlässliche Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit der Mitarbeitenden oder von Bewerber/-innen, die keinen Berufsabschluss haben. So können diese passgenau eingesetzt oder zielgerichtet weiterqualifiziert werden.

    Nicht zuletzt bedeutet das Zeugnis bzw. der Bescheid eine besondere Wertschätzung und kann die Mitarbeiterbindung stärken: Beruflich kompetente Menschen können gehalten und motiviert werden, sich weiterzuentwickeln. Somit leistet das Validierungsverfahren auch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.

  • Für Menschen mit Behinderung nach §2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:

    • Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
    • Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden.

    Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen Vergleichbarkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:

    • Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
    • Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
    • Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. 66 BBiG ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.
  • Bei Interesse oder Fragen vereinbaren Sie gerne einen individuellen und kostenfreien Beratungstermin. Füllen Sie hierzu das Formular bitte vollständig aus.

    Kontakt:

    E-Mail: ausbildung@lgl.bwl.de

    Telefon: 0711 95980-193