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Vereinfachte Flurbereinigung (§ 86 FlurbG)


Eine vereinfachte Flurbereinigung wird durchgeführt, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Dorfentwicklung, des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen.
 

Daneben können Nachteile für die allgemeine Landeskultur beseitigt, Landnutzungskonflikte aufgelöst und Neuordnungen des Grundbesitzes in Weilern oder kleinen Gemeinden durchgeführt werden.
 

Die Vereinfachung liegt hauptsächlich darin, dass von der Aufstellung eines Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan abgesehen werden kann.
 

 

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