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Rechtliches


Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen zur Flurneuordnung?

Unter Gesetze und Vorschriften finden Sie die gesetzlichen Grundlagen der Flurneuordnung:
Welche Rechte habe ich in der Flurneuordnung?

Über öffentliche Bekanntmachungen, bei der Aufklärungsversammlung vor Beginn einer Flurneuordnung, bei Teilnehmerversammlungen und durch Unterlagen über Ihr Eigentum und Ihre Rechte an Grund und Boden werden Sie über alle wichtigen Ereignisse in Ihrer Flurneuordnung informiert. Selbstverständlich erhalten Sie individuelle Auskunft bei der für Sie zuständigen unteren Flurneuordnungsbehörde. Vor der Zuteilung der neuen Grundstücke werden Sie über Ihre Wünsche für die Abfindung angehört.

Des Weiteren haben Sie als Beteiligter das Recht, Ihre Meinung in Teilnehmerversammlungen einzubringen, Anregungen und Bedenken zur Wertermittlung zu äußern, sich zum Vorstandsmitglied wählen zu lassen und als Teilnehmer den Vorstand mit zu wählen. Gegen Verwaltungsakte können Sie Widerspruch einlegen.


Wer beantwortet mir im Einzelnen rechtliche Fragen zur Flurneuordnung?

Rechtliche Einzelfragen zur Flurneuordnung beantwortet Ihnen die zuständige untere Flurneuordnungsbehörde.


Wie kann ich meine Rechte durchsetzen? Was kann ich tun, wenn ich mit dem Vorgehen in meiner Flurneuordnung nicht einverstanden bin?

Sofern Sie mit einer Entscheidung der Flurneuordnungsbehörde nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen. Die Behörde wird dem Widerspruch in begründeten Fällen abhelfen. Ist der Widerspruch nicht begründet, wird er dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung vorgelegt. Dort wird durch die Widerspruchstelle über den Widerspruch entschieden. Entweder wird ihm abgeholfen oder es ergeht ein kostenpflichtiger Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Flurbereinigungsgericht in Mannheim (Verwaltungsgerichtshof).

Sie haben zudem das Recht, beim Landtag Baden-Württemberg eine Petition einzureichen (in der Regel zweckmäßig erst nach Ausschöpfen des Rechtsweges):



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