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Erbengemeinschaft / Miteigentum


Wie kann eine Erbengemeinschaft oder ein Miteigentum aufgelöst werden?

Im Rahmen eines Flurneuordnungsverfahrens ist es unter Umständen möglich, Miteigentum aufzulösen. Nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen unteren Flurneuordnungsbehörde auf.
Auflösung von Erbengemeinschaften oder Erbauseinandersetzungen können nur mit einem Notar geregelt werden.


Wer vertritt Erbengemeinschaften oder Miteigentümer?

Bei Erbengemeinschaften oder mehreren Miteigentümern empfiehlt es sich, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen, der Ansprechpartner für die Flurneuordnungsbehörde ist. Fordern Sie bitte das entsprechende Formular bei der zuständigen unteren Flurneuordnungsbehörde an.

 

 

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