Das Verfahren richtet sich an Erwachsene
- mit mehrjähriger Berufserfahrung,
- ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
- mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
- für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.
In Deutschland findet die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz an zwei verschiedenen Orten statt: Im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.
Der betriebliche Teil dieses dualen Systems wird im Berufsbildungsgesetz, der schulische Teil in den Schulgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt.
Ein Validierungsverfahren (auch berufliches Feststellungsverfahren) nach § 50 BBiG (Berufsbildungsgesetz) ist ein offizielles Verfahren, mit dem Sie Ihre praktische Berufserfahrung auch ohne formalen Berufsabschluss offiziell anerkennen lassen können.
Das Verfahren richtet sich an Erwachsene
Teilnehmen können Personen, die
Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich gerne beraten.
Der Referenzberuf ist der duale Ausbildungsberuf, in dem die berufliche Handlungskompetenz festgestellt werden soll. Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung ist für die beiden Referenzberufe Vermessungstechniker / Vermessungstechnikerin und Geomatiker/ Geomatikerin zuständige Stelle (BBiG).
Die erste Beratung findet bei Ihrer zuständigen Stelle vor Ort statt.
Die Organisation und Durchführung übernimmt in Baden-Württemberg das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung dann das Validierungsverfahren, wenn entweder der Wohnsitz oder der Arbeitsplatz in Baden-Württemberg liegt.
Für die gewerblichen Ausbildungsbetriebe sind die örtliche Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer zuständige Stelle.
Die praktische Bewertung Ihrer beruflichen Kompetenzen führt ein Feststellungstandem durch. Dieses besteht aus zwei für das Verfahren geschulten Prüferinnen und Prüfern. Grundlage für die Bewertung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs.
Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.
Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.
Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.
Die gesamte Dauer hängt unter anderem von den individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrags und dem jeweiligen Beruf ab.
Die praktische Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, zwischen einem Tag und mehreren Tagen dauern.
Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:
Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.
Hinweis:
Es wird kein Berufsabschluss vergeben! Diesen erhält nur, wer eine deutsche Ausbildungsabschlussprüfung erfolgreich ablegt.
Hinweis:
Auch ohne ein Zeugnis, das die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt, besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zur Externenprüfung zugelassen zu werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer Kammer vorab beraten.
Das Ergänzungsverfahren richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Kompetenzen. Ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal gestellt werden.
Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.
Bei einem ablehnenden Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag zum Zwecke der Wiederholung gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.
Mit dem Zeugnis / Bescheid der zuständigen Stelle erhalten Arbeitgeber eine verlässliche Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit der Mitarbeitenden oder von Bewerber/-innen, die keinen Berufsabschluss haben. So können diese passgenau eingesetzt oder zielgerichtet weiterqualifiziert werden.
Nicht zuletzt bedeutet das Zeugnis bzw. der Bescheid eine besondere Wertschätzung und kann die Mitarbeiterbindung stärken: Beruflich kompetente Menschen können gehalten und motiviert werden, sich weiterzuentwickeln. Somit leistet das Validierungsverfahren auch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Für Menschen mit Behinderung nach §2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:
Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen Vergleichbarkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:
Bei Interesse oder Fragen vereinbaren Sie gerne einen individuellen und kostenfreien Beratungstermin. Füllen Sie hierzu das Formular bitte vollständig aus.
Kontakt:
E-Mail: ausbildung@lgl.bwl.de
Telefon: 0711 95980-193