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Allgemeine Geschäftsbedingungen Hinweise zum Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz beim Abruf von Basisinformationen des Liegenschaftskatasters

Die Übermittlung erfolgt nach den Bestimmungen des § 2 Vermessungsgesetz (VermG) vom 01.07.2004 (GBl. S.469, 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2010 (GBl. S. 989) und des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).

Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt (§ 2 Abs. 3 VermG). Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen.
Die Basisinformationen des Liegenschaftskatasters dürfen vom Empfänger nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung und Weiterverwendung von Geobasisinformationen einräumen.
Hierfür erheben die Vermessungsbehörden Gebühren und Entgelte.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 VermG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Basisinformationen des Liegenschaftskatasters unbefugt verwendet.

Hinweis zu den Auszügen aus dem Liegenschaftskataster

Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte an Flurstücken ergeben sich aus dem Grundbuch.

Das Eigentum und das Erbbaurecht an Flurstücken werden im Liegenschaftskataster lediglich nachrichtlich auf Grund von Mitteilungen des Grundbuchamts geführt.

Solange eine beabsichtigte Rechtsänderung, die auf Grund einer Katastervermessung bereits in das Liegenschaftskataster übernommen ist, nicht im Grundbuch eingetragen ist, stimmen Grundbuch und Liegenschaftskataster nicht überein. Maßgebend sind stets die aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechtsverhältnisse.

Flurstücke, die in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG ) bzw. dem Baugesetzbuch (BauGB) einbezogen sind, sind in ALKIS entsprechend gekennzeichnet. Mit Eintritt des neuen Rechtszustands des Verfahrens (§ 61 FlurbG bzw. § 72 BauGB) wird das Liegenschaftskataster unrichtig. Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters ist der neue Rechtszustand ausschließlich dem Flurbereinigungsplan (§ 78 FlurbG) bzw. dem Umlegungsplan (§ 66 BauGB) zu entnehmen. Entsprechendes gilt bei vereinfachten Umlegung für den Beschluss über die vereinfachte Umlegung (§ 82 BauGB).

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg erteilt Ihnen gerne weitere Auskünfte unter

geodaten@lgl.bwl.de

Stand: Januar 2019