Vereinfachtes Verfahren (nach § 86 Abs. 1 Nr. 1,3 und 4 FlurbG)
Das vereinfachte Verfahren ist für kleinere Gebiete oder begrenzte Aufgabenstellungen geeignet. Es können grundsätzlich die gleichen Maßnahmen, wie im Normalverfahren umgesetzt werden.
Vereinfachtes Verfahren (nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG)
Diese Variante des vereinfachten Verfahrens ist dafür geeignet, die Umsetzung planungsrechtlich bereits genehmigter Fremdmaßnahmen kleineren Umfangs (z. B. einer Gemeinde oder eines Landkreises) zu unterstützen und die entstehenden landeskulturellen Nachteile zu beheben.
Voraussetzung ist, dass der Träger der Fremdmaßnahme über ausreichende Eigentumsflächen für sein Vorhaben verfügt.
Besonderheiten im Ablauf
Es bietet folgende Vereinfachungsmöglichkeiten, die nach Bedarf genutzt werden können:
- Es muss kein Vorstand der TG gewählt werden. Stattdessen kann die Teilnehmerversammlung direkt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählen.
- Die Bodenwertermittlung kann in vereinfachter Form durchgeführt werden.
- Es kann auf die Aufstellung eines Wege- und Gewässerplans verzichtet werden.
- Verfahrensschritte können zusammengefasst werden.
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