Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren (nach §§ 91 bis 103 FlurbG)


Soll eine rasche Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft herbeigeführt, Nutzungskonflikte gelöst oder notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden, die kein neues Wegenetz und sonstige größere (Bau-)Maßnahmen erfordern, ist die Beschleunigte Zusammenlegung das geeignete Verfahren.


Die Zusammenlegung erfolgt nach Möglichkeit durch Tausch ganzer Grundstücke und wird in der Regel mit den Grundstückseigentümern vereinbart.


Besonderheiten im Ablauf

  • Es muss kein Vorstand der TG gewählt werden. Stattdessen kann die Teilnehmerversammlung direkt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählen.
  • Die Ermittlung des Werts der Grundstücke ist in einfacher Weise durchzuführen. Die Ergebnisse werden im Zusammenlegungsplan (entspricht Flurbereinigungsplan) bekannt gegeben.
  • Ein Wege- und Gewässerplan wird nicht aufgestellt.
  • Baumaßnahmen werden in der Regel nicht durchgeführt.
  • Die Zuteilung wird vereinbart.
  • Verfahrensschritte können zusammengefasst werden.
     
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